Art. 23 – Sanktionen

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle Maßnahmen, die für ihre Durchsetzung erforderlich sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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