ErwGr. 47

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Kleine Schlachthöfe, die großteils im Direktvertrieb Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, benötigen kein kompliziertes Verwaltungssystem, um die Grundsätze dieser Verordnung zu verwirklichen. Die Vorschrift, einen Tierschutzbeauftragten zu haben, stünde daher in solchen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zielen; diese Verordnung sollte daher für die betreffenden Schlachthöfe eine Ausnahme von dieser Vorschrift vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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