Art. 57 – Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen

REG_2009_1107 · über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen in elektronischer Form zur Verfügung; diese enthalten mindestens folgende Angaben: a) Name bzw. Firmenname des Inhabers der Zulassung und Zulassungsnummer; b) Handelsname des Pflanzenschutzmittels; c) Art der Zubereitung; d) Namen und Anteile aller darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten; e) die Hinweise zur Einstufung sowie zu Gefahren und zur Sicherheit gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und gemäß der in Artikel 65 genannten Verordnung; f) Verwendungszweck(e), für den/die das Mittel zugelassen ist; g) die Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen; h) die Liste der geringfügigen Verwendungen gemäß Artikel 51 Absatz 8.
(2)Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen leicht zugänglich sein und mindestens alle drei Monate aktualisiert werden.
(3)Gemäß dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren wird ein Informationssystem für Zulassungen eingeführt, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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