Anhang III

REG_2009_1125 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags hinsichtlich ihres Anhangs I Teil III.2, Teil III.3 und Teil III.7

1.Frage 2.3 von Teil III.7a von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Folgendes ersetzt „2.3. Sind die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des ersten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens sechs Monate beträgt?“
2.Frage 2.3 von Teil III.7b von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Folgendes ersetzt „2.3. Sind die Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des ersten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens sechs Monate beträgt?“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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