Art. 7b – Rücknahme von Anträgen

REG_2009_1169 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 353/2008 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Ein gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichter Antrag kann vom Antragsteller so lange zurückgenommen werden, bis die Behörde ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abgibt.
(2)Das Rücknahmegesuch muss bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats eingereicht werden, der der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 übermittelt wurde.
(3)Die zuständige nationale Behörde setzt die Behörde, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Rücknahme in Kenntnis. Nur eine Antragsrücknahme, die die Bedingungen gemäß Absatz 1 und diesem Absatz erfüllt, beendet das Verfahren.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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