ErwGr. 2

REG_2009_1169 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 353/2008 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Listen zugelassener und abgelehnter Angaben müssen aus Gründen der Transparenz gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in einem Register veröffentlicht werden. Zweck ist — wie in Erwägungsgrund 31 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erläutert —, wiederholte Anträge auf Zulassung von Angaben, die bereits bewertet wurden und schon Gegenstand des Zulassungsverfahrens waren, zu vermeiden. Daher ist es mit Blick auf die Modalitäten der Antragstellung erforderlich, auch die Vorschriften für die Rücknahme von Anträgen sowie die Fristen für die Vorlage eines Rücknahmegesuchs zu klären.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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