Art. 106

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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