Art. 115

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

(1)Von den Ausfuhrabgaben befreit sind die Haustiere eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nach Aufgabe der Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt wird.
(2)Die Befreiung gemäß Absatz 1 ist auf Haustiere begrenzt, deren Zahl der Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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