Art. 120

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Die Befreiung nach Artikel 119 beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Saatgutmenge.
Die Befreiung wird nur für Saatgut gewährt, das unmittelbar vom Landwirt oder in seinem Auftrag aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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