Art. 46

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Für die Anwendung der Artikel 44 und 45
a)gelten diejenigen Instrumente oder Apparate als wissenschaftliche Instrumente oder Apparate, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind;
b)gelten diejenigen wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate als zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt, die für die nicht gewinnorientierte wissenschaftliche Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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