Art. 55

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Die Befreiung gilt nur für Waren, die
a)für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind;
b)mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;
c)in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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