Art. 84

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
a)nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden;
b)ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;
c)nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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