ErwGr. 2

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrags sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden; dies gilt auch für die Abschöpfungen und alle anderen Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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