Art. 16

REG_2009_1217 · zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

(1)Es ist untersagt, die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben für steuerliche Zwecke zu verwenden oder sie für andere Zwecke als die in Artikel 1 vorgesehenen zu verbreiten oder zu verwenden.
(2)Die im Rahmen des Informationsnetzes tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen die einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 zu ahnden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2009_1217 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2009_1217 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.