Art. 34 – Zuständige Behörden, Giftnotrufzentralen oder gleichartige Stellen

REG_2009_1223 · über kosmetische Mittel

(1)Die Mitgliedstaaten benennen ihre eigenen nationalen zuständigen Behörden.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden und zu den in Artikel 13 Absatz 6 genannten Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen mit. Sie übermitteln eine Aktualisierung dieser Angaben, wenn dies notwendig ist.
(3)Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen, aktualisiert sie und macht sie öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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