Art. 7 – Identifizierung innerhalb der Lieferkette

REG_2009_1223 · über kosmetische Mittel

Auf Anforderung der zuständigen Behörden:
— identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das kosmetische Mittel liefern;
— identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wurde.
Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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