Art. 104 – Schließung von Fischereien wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der gemeinsamen Fischereipolitik

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, so kann die Kommission die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen.
(2)Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über ihr Ergebnis und die entsprechenden Unterlagen und setzt ihm eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen, binnen deren er nachweisen kann, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.
(3)Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.
(4)Die Kommission macht die Schließung rückgängig, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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