Art. 113 – Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und übermittelten Daten entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen von Daten behandelt werden.
(2)Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen.
(3)Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten.
(4)Im Rahmen dieser Verordnung übermittelte Daten, deren Weitergabe sich auf a) den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, b) die kommerziellen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich geistigen Eigentums, c) Gerichtsverfahren und Rechtsberatung oder d) den Umfang von Inspektionen oder Ermittlungen auswirken könnten, an Personen, die für die zuständigen Behörden, Gerichte, andere öffentlichen Einrichtungen oder die Kommission beziehungsweise die von ihr bezeichnete Stelle arbeiten, unterliegen den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften. Die Weitergabe von Informationen ist immer zulässig, wenn sie erforderlich ist, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu beenden oder zu verbieten.
(5)Für die in Absatz 1 genannten Daten gilt der gleiche Schutz wie für ähnliche Daten in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sie erhalten, und in den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeinschaftsorgane.
(6)Dieser Artikel darf nicht als Hindernis für die Verwendung der gemäß dieser Verordnung gesammelten Daten für anschließende gerichtliche Verfahren oder Verfahren wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgelegt werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt, werden jedes Mal unterrichtet, wenn diese Daten zu diesen Zwecken verwendet werden.
(7)Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe in Strafsachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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