Art. 35 – Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem a) eine Quote durch die Fänge, die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe getätigt haben, als ausgeschöpft gilt; b) der höchstzulässige Fischereiaufwand, den alle Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge mit einem bestimmten Fanggerät oder in einer bestimmten Fischerei in einem bestimmten geografischen Gebiet betreiben dürfen, als erreicht gilt.
(2)Der Mitgliedstaat untersagt allen oder einigen Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an den Fang von Fischen des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, die betreffende Fischerei oder, wenn die betreffenden Fischereifahrzeuge das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, den Fischfang in dem einschlägigen geografischen Gebiet, wenn der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, sowie insbesondere das Anbordbehalten, Umladen, Umlagern und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, und legt fest, bis wann Umladungen, Transfers und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen noch möglich sind.
(3)Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in dem öffentlich zugänglichen Teil der Website der Kommission. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den betreffenden Mitgliedstaat tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge in ihren Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet keinen Fisch aus dem betreffenden Bestand oder der betreffenden Bestandsgruppe oder, wenn sie das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, in den einschlägigen geografischen Gebieten keinen Fisch mehr an Bord behalten, umladen, umlagern oder anlanden.
(4)Die Kommission macht die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen den Mitgliedstaaten elektronisch zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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