Art. 74 – Durchführung von Inspektionen

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden und aktualisieren diese regelmäßig.
(2)Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht wahr. Sie führen ohne Diskriminierung auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und während der Vermarktung der Fischereierzeugnisse Inspektionen durch.
(3)Die Vertreter der Behörden prüfen insbesondere a) die Rechtmäßigkeit der Fänge, die an Bord behalten, gelagert, befördert, verarbeitet oder vermarktet werden, und die Richtigkeit der Dokumentation dieser Vorgänge oder der entsprechenden elektronischen Übermittlungen; b) die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und für die an Bord mitgeführten Arten; c) gegebenenfalls den Stauplan und die nach Arten getrennte Lagerung; d) die Markierung der Fanggeräte und e) die Angaben zur Maschine gemäß Artikel 40.
(4)Die Vertreter der Behörden können alle relevanten Bereiche, Decks und Räume untersuchen. Sie können auch die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, Netze und anderes Gerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, untersuchen. Sie können auch Personen befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.
(5)Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.
(6)Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über Methoden und Durchführung einer Inspektion, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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