Art. 79 – Gemeinschaftsinspektoren

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Die Kommission erstellt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 eine Liste von Gemeinschaftsinspektoren.
(2)Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Gemeinschaftsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Inspektionen durchführen.
(3)Gemeinschaftsinspektoren können eingesetzt werden für a) die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme der Gemeinschaft; b) internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die Gemeinschaft die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen.
(4)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Gemeinschaftsinspektoren, unbeschadet des Absatzes 5, unverzüglich Zugang a) zu allen Bereichen an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln sowie b) zu allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbuch, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Unterlagen, und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.
(5)Die Gemeinschaftsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(6)Als Gemeinschaftsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(7)Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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