Art. 84 – Verstärkte Weiterverfolgung bei bestimmten schweren Verstößen

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Der Flaggenmitgliedstaat oder der Küstenmitgliedstaat, in dessen Gewässern ein Fischereifahrzeug verdächtigt wird, a) bei mehr als 500 kg oder 10 % der im Fischereilogbuch angegebenen Fangmengen, je nachdem welcher Wert höher ist, falsche Angaben über Fänge aus Beständen gemacht zu haben, für die ein Mehrjahresplan gilt, oder b) innerhalb von einem Jahr nach Begehen eines ersten schweren Verstoßes im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder von Artikel 90 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erneut einen schweren Verstoß begangen zu haben, kann, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, das Fischereifahrzeug auffordern, für eine umfassende Untersuchung unverzüglich einen Hafen anzulaufen.
(2)Der Küstenmitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Verfahren von der in Absatz 1 genannten Untersuchung.
(3)Vertreter der Behörden können an Bord des Fischereifahrzeugs bleiben, bis eine vollständige Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt ist.
(4)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß Absatz 1 stellt jede Fischereitätigkeit ein und steuert, wenn dies verlangt wird, den Hafen an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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