Art. 88 – Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Ist der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat und ergreifen seine zuständigen Behörden keine Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfahren auch nicht gemäß Artikel 86, so können die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.
(2)Die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzt, nachdem die Kommission beide betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert hat.
(3)Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, so findet Artikel 37 Anwendung. Die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach diesem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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