Art. 97 – Zuständigkeiten der Vertreter der Kommission

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Die Vertreter der Kommission können Überprüfungen und Inspektionen auf Fischereifahrzeugen sowie auf dem Gelände von Betrieben und anderen Einrichtungen, in denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik stattfinden, durchführen und müssen Zugang zu allen Informationen und Unterlagen haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überwachung und Inspektion stattfindet.
(2)Fischereitätigkeiten Es ist den Vertretern der Kommission gestattet, Kopien der relevanten Dateien anzufertigen und die erforderlichen Proben zu nehmen, wenn sie hinreichende Gründe zur der Annahme haben, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Sie können von jeder Person, die auf dem inspizierten Gelände angetroffen wird, verlangen, dass sie sich ausweist.
(3)Die Vertreter der Kommission haben keine Befugnisse, die über die Befugnisse nationaler Inspektoren hinausgehen, und auch keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(4)Die Vertreter der Kommission legen eine schriftliche Vollmacht vor, aus der ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen.
(5)Die Kommission gibt ihren Vertretern schriftliche Anweisungen, in denen deren Befugnisse und die Ziele ihres Auftrags dargelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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