ErwGr. 2

REG_2009_1226 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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