ErwGr. 10

REG_2009_124 · zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind

Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann dazu führen, dass diese Stoffe als Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorhanden sind; daher ist es angebracht, das Problem mit einem umfassenden und integrierten Konzept anzugehen, indem diese Verordnung und die Richtlinie 2009/8/EG zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gleichzeitig erlassen und durchgeführt bzw. umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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