Art. 15

REG_2009_1284 · zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

(1)Die Kommission wird ermächtigt, a) Anhang II auf der Grundlage der Beschlüsse, die in Bezug auf den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP getroffen werden, zu ändern; und b) Anhang III anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
(2)Die Kommission nennt einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Absatz 1 Buchstabe a getroffenen Beschlüsse und gibt den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)Bei der Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung verarbeitet die Kommission personenbezogene Daten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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