Anhang I – Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen

REG_2009_1287 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010)

In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.
Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:
Wissenschaftliche Bezeichnung 3-Alpha-Code Gebräuchliche Bezeichnung
Psetta maxima TUR Steinbutt
Sprattus sprattus SPR Sprotte
Art : Steinbutt Psetta maxima Gebiet : Schwarzes Meer
Art : Steinbutt Psetta maxima
Gebiet : Schwarzes Meer
Bulgarien 48 ( 1) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Rumänien 48 ( 1)
EG 96 ( 1) ( 2)
TAC Entfällt
Art : Sprotte Sprattus sprattus Gebiet : Schwarzes Meer
Art : Sprotte Sprattus sprattus
Gebiet : Schwarzes Meer
EG 12 750 ( 3) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
TAC Entfällt
(1)Die jeweiligen Quoten werden auf 38 Tonnen vermindert, mit einer entsprechenden Verringerung der TAC auf 76 Tonnen, wenn nicht bis zum 15. Februar 2010 von den zuständigen nationalen Behörden detaillierte nationale Kontrollpläne vorgelegt und danach von der Kommission akzeptiert werden.
(2)Die Fischerei auf Steinbutt ist nicht vor dem 15. Februar 2010 gestattet. Jeglicher Beifang von Steinbutt in anderen Fischereien vor dem 15. Februar 2010 muss angelandet und auf die nationalen Quoten angerechnet werden.
(3)Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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