Art. 3

REG_2009_1296 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.
Mit Wirkung vom 16. Mai 2009 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Dienstorte gilt ab 16. Mai 2009.
Mit Wirkung vom 1. Mai 2009 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 6 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Dienstorte gilt ab 1. Mai 2009.
1 2 3 4 5 6 Land/Ort Dienstbezüge 1.7.2009 Überweisung 1.1.2010 Ruhegehalt 1.7.2009 Dienstbezüge 16.5.2009 Dienstbezüge 1.5.2009 Bulgarien 62,0 100,0 69,2 Tschechische Republik 88,3 80,4 100,0 Dänemark 138,7 133,9 133,9 Deutschland 98,4 98,8 100,0 Bonn 98,6 Karlsruhe 95,9 München 106,1 Estland 82,1 79,6 100,0 Irland 114,7 110,6 110,6 Griechenland 94,2 93,5 100,0 Spanien 99,4 93,5 100,0 Frankreich 115,8 108,5 108,5 Italien 110,6 106,5 106,5 Varese 97,1 Zypern 88,7 91,5 100,0 Lettland 84,5 77,1 100,0 Litauen 76,5 71,0 100,0 Ungarn 81,8 70,9 100,0 Malta 85,5 86,2 100,0 Niederlande 109,3 101,1 101,1 Österreich 106,9 105,9 105,9 Polen 64,0 100,0 72,2 Portugal 87,8 87,2 100,0 Rumänien 59,1 100,0 69,3 Slowenien 90,8 86,3 100,0 Slowakei 84,3 79,0 100,0 Finnland 121,3 116,6 116,6 Schweden 98,0 100,0 102,8 Vereinigtes Königreich 100,3 100,3 120,3 Culham 96,5

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2009_1296 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2009_1296 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.