ErwGr. 5

REG_2009_162 · zur Änderung der Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Nach diesen Vorschriften müssen alle Körperteile der auf spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) getesteten Tiere einschließlich der Haut unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt werden, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden durch zwei der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Maßnahmen unschädlich beseitigt. Außerdem sind alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, durch dieselben Maßnahmen unschädlich zu beseitigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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