ErwGr. 7

REG_2009_169 · über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Verkehrs, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder eine technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, können vom Kartellverbot ausgenommen werden, da sie zur Verbesserung der Produktivität beitragen. Der Rat kann sich im Lichte der Erfahrungen aufgrund der Anwendung dieser Verordnung veranlasst sehen, die Liste dieser Arten von Vereinbarungen auf Vorschlag der Kommission zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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