Art. 2

REG_2009_214 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G

Vorräte, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und bis 30. Juni 2010 verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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