Art. 2

REG_2009_217 · über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

(1)Zwei Arten von Daten sind zu übermitteln: a) das jährliche Fanggewicht in Tonnen Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen für die verschiedenen in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III definierten statistischen Fischereigebiete des Nordwestatlantiks; b) die in Buchstabe a genannten Fangmengen und die entsprechende Fischereitätigkeit, untergliedert nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggröße und hauptsächlich gewünschter Fischart.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten können vorläufige Daten sein. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind bis zum 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten sind endgültige Daten. Sofern es sich bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben um vorläufige Daten handelt, sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen. Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die keine Fänge im Bezugsjahr verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht werden. Hat der betreffende Mitgliedstaat in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so setzt er die Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres davon in Kenntnis.
(3)Die für die Vorlage der Daten über die Fischereitätigkeit, Fischfanggerät, Fangbetriebsart und Fahrzeuggröße zu verwendenden Definitionen und Codes sind in Anhang IV aufgeführt.
(4)Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen der Fischereigebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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