Art. 1

REG_2009_230 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 erhält folgende Fassung:
„(3) Abweichend von Absatz 1 müssen die Beihilfeanträge für ein Wirtschaftsjahr spätestens am 30. April nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahrs eingereicht werden, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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