Art. 5

REG_2009_246 · über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

Bevor die Kommission die Verordnung gemäß Artikel 1 erlässt, veröffentlicht sie einen Verordnungsentwurf, damit alle betroffenen Personen und Organisationen innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von mindestens einem Monat ihre Äußerungen übermitteln können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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