ErwGr. 5

REG_2009_332 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Daher empfiehlt es sich, eine zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 19 hinzuzufügen, aus der hervorgeht, dass nur trockene und spröde Erzeugnisse unter Unterposition 1905 90 20 fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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