Art. 3

REG_2009_388 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen

(1)Die Erstattung wird gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (4) angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung oder Senkung der Erstattung je Tonne des Grunderzeugnisses um den Betrag, der sich aus den in Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannten Anpassungen ergibt und der mit den in Spalte 4 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten multipliziert wird.
(2)Für die Anwendung von Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt der Betrag Null nicht als Erstattung; daher ist die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Anpassung nicht anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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