ErwGr. 3

REG_2009_388 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen

Zweck der Erstattung ist der Ausgleich zwischen dem Preis des Erzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis. Für die Festsetzung der Erstattung sollten daher Kriterien, im Wesentlichen in Abhängigkeit vom Preis der Grunderzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie von den Möglichkeiten und Bedingungen für den Absatz der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt, festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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