Art. 11

REG_2009_391 · über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

(1)Die anerkannten Organisationen schaffen bis zum 17. Juni 2011 eine unabhängige Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle gemäß den geltenden internationalen Qualitätsnormen und unterhalten diese; die betroffenen Schifffahrtsfachverbände können mit beratender Funktion teilnehmen.
(2)Die Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr: a) häufige und regelmäßige Bewertung der Qualitätssicherungssysteme von anerkannten Organisationen nach den Kriterien der Qualitätsnormen ISO 9001, b) Zertifizierung der Qualitätssicherungssysteme von anerkannten Organisationen, einschließlich von Organisationen, deren Anerkennung gemäß Artikel 3 beantragt wurde, c) Auslegung von international anerkannten Qualitätssicherungsnormen, insbesondere um den Besonderheiten und Pflichten anerkannter Organisationen Rechnung zu tragen, und d) Verabschiedung individueller und kollektiver Empfehlungen zur Verbesserung der Verfahren und internen Kontrollen anerkannter Organisationen.
(3)Die Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle erhält die notwendigen Befugnisse, um unabhängig von den anerkannten Organisationen tätig zu werden, und verfügt über die erforderlichen Mittel, um ihre Aufgaben wirksam und auf fachlich höchstem Niveau auszuführen, wobei die Unabhängigkeit der diese Aufgaben ausführenden Personen gewährleistet wird. Die Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle legt ihre Arbeitsmethoden und ihre Geschäftsordnung fest.
(4)Die Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle kann Unterstützung von anderen externen Qualitätsbewertungseinrichtungen anfordern.
(5)Die Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle stellt den interessierten Parteien, einschließlich der Flaggenstaaten und der Kommission, umfassende Informationen über ihren jährlichen Arbeitsplan zur Verfügung sowie über ihre Erkenntnisse und Empfehlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Sicherheit beeinträchtigt gewesen sein könnte.
(6)Die Kommission unterzieht die Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle einer regelmäßigen Bewertung.
(7)Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen ihrer Bewertung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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