Art. 15

REG_2009_391 · über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

(1)Die Organisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Anerkennung gemäß der Richtlinie 94/57/EG verfügen, behalten diese Anerkennung vorbehaltlich des Absatzes 2.
(2)Unbeschadet der Artikel 5 und 7 überprüft die Kommission aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 bis zum 17. Juni 2010 alle nach der Richtlinie 94/57/EG erteilten beschränkten Anerkennungen daraufhin, ob die Beschränkungen im Regelungsverfahren nach Artikel 12 Absatz 3 durch andere ersetzt oder aufgehoben werden müssen. Die Beschränkungen bleiben weiter bestehen, bis die Kommission einen Beschluss gefasst hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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