Art. 2

REG_2009_393 · zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 3406 00 11 , ex 3406 00 19 und ex 3406 00 90 (TARIC-Codes 3406 00 11 90, 3406 00 19 90 und 3406 00 90 90) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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