Art. 19

REG_2009_401 · über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Die Agentur steht Nichtmitgliedern der Gemeinschaft, die mit diesen und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der Ziele der Agentur haben, aufgrund von Abkommen, die sie nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags mit der Gemeinschaft geschlossen haben, offen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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