REG_2009_44 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Zu diesem Zweck sollten Kreditinstitute sowie andere Zahlungsdienstleister und Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, die Echtheit der in Euro erhaltenen Zahlungsmittel prüfen, bevor sie diese wieder in Umlauf geben, es sei denn, sie stammen von anderen Stellen oder Personen, die ihrerseits dieser Überprüfungspflicht unterliegen, oder sie sind von den zur Ausgabe von Banknoten und Münzen berechtigten Behörden entnommen worden. Andere Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos sollten ebenfalls dieser Verpflichtung unterliegen, wenn sie als Nebentätigkeit Geldausgabeautomaten nachfüllen, allerdings nur im Rahmen dieser Nebentätigkeit. Diese Wirtschaftssubjekte benötigen jedoch ausreichend Zeit, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung nachkommen können. Was Banknoten anbelangt, so können die Verfahren, die für diejenigen Mitgliedstaaten festgelegt wurden, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben, auch die Umlauffähigkeit der überprüften Banknoten umfassen.
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