Art. 4 – Inverkehrbringen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände

REG_2009_450 · über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a)sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignen und diesen wirksam erreichen;
b)die allgemeinen Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;
c)die besonderen Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;
d)den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;
e)die Anforderungen der Kapitel II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Zusammensetzung erfüllen;
f)die Anforderungen der Kapitel III und IV der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Kennzeichnung und Konformitätserklärung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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