Art. 8 – Voraussetzungen für die Erstellung der Gemeinschaftsliste

REG_2009_450 · über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(1)Die Gemeinschaftsliste wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gestellten Anträge erstellt.
(2)Anträge können innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Veröffentlichung der Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) für die Sicherheitsbewertung von Stoffen, die in aktiven oder intelligenten Materialien oder Gegenständen verwendet werden, gestellt werden. Die Behörde veröffentlicht diese Leitlinien spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung.
(3)Die Kommission macht der Öffentlichkeit ein Register zugänglich, in dem alle Stoffe aufgeführt sind, für die gemäß Absatz 2 ein gültiger Antrag gestellt wurde.
(4)Die Gemeinschaftsliste wird von der Kommission nach dem Verfahren der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erstellt.
(5)Verlangt die Behörde zusätzliche Informationen und legt der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist keine weiteren Daten vor, so wird der Stoff von der Behörde nicht im Hinblick auf seine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste bewertet, da der Antrag nicht als gültiger Antrag angesehen werden kann.
(6)Die Kommission erstellt die Gemeinschaftsliste, nachdem die Behörde ihre Stellungnahme zu allen in das Register eingetragenen Stoffen abgegeben hat, für die gemäß den Absätzen 2 und 5 ein gültiger Antrag gestellt wurde.
(7)Die Aufnahme weiterer Stoffe in die Gemeinschaftsliste erfolgt in dem Verfahren nach Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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