Art. 4 – Freistellung durch Genehmigung

REG_2009_46 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

Die Kommission kann die Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘ oder die Verwendung des Euro-Zeichens auf der Vorder- oder Rückseite einer Medaille oder eines Münzstücks durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen Fällen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder dem Münzstück genannt sein, und es muss — sofern die Medaille oder das Münzstück einen Nennwert trägt — auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks der Hinweis ‚Kein gesetzliches Zahlungsmittel‘ eingeprägt sein.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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