Art. 5

REG_2009_479 · über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zu den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Terminen eine Schätzung ihres Bruttoinlandsprodukts für das Jahr n und die Höhe ihres tatsächlichen Bruttoinlandsprodukts für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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