ErwGr. 5

REG_2009_487 · zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

Es empfiehlt sich insbesondere, für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Gruppenfreistellungen zu gewähren. Diese Freistellungen sind für eine begrenzte Zeit zu gewähren, in der die Luftfahrtunternehmen sich auf mehr Wettbewerb einstellen können. Die Kommission sollte in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten den Umfang dieser Freistellungen und die damit verbundenen Bedingungen genau festlegen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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