Art. 103o – Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Die Mitgliedstaaten können die Weinbauern unterstützen, indem sie ihnen Zahlungsansprüche im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß Anhang VII Abschnitt O der genannten Verordnung gewähren.
(2)Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 1 zu nutzen beabsichtigen, sehen diese Unterstützung in ihren Stützungsprogrammen vor, und zwar auch in Bezug auf anschließende Übertragungen von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung durch Änderungen dieser Programme gemäß Artikel 103k Absatz 3.
(3)Sobald die Unterstützung gemäß Absatz 1 wirksam ist, a) verbleibt sie in der Betriebsprämienregelung und ist in den darauf folgenden Jahren der Anwendung der Stützungsprogramme nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y verfügbar bzw. kann nicht mehr gemäß Artikel 103k Absatz 3 dafür bereitgestellt gestellt werden; b) werden die für Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y verfügbaren Mittel in den Stützungsprogrammen entsprechend gekürzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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