Art. 103t – Ernteversicherung

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.
(2)Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf: a) 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden; b) 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen i) Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste; ii) durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.
(3)Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die die Erzeuger über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.
(4)Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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